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Mitarbeitervertretung (MAV)

Was ist eine MAV, was tut sie?

Die MAV ist im kirchlichen Bereich das Gremium, das in der Industrie Betriebsrat und in der staatlichen Verwaltung Personalrat heißt; die Aufgaben sind auch mit denen von Betriebs- und Personalrat vergleichbar.

Die rechtlichen Grundlagen für die MAV-Arbeit finden Sie in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).

Danach hat die MAV verschiedene Funktionen:

Zunächst repräsentiert sie die Belegschaft der Einrichtung gegenüber dem Dienstgeber; sie ist auf Augenhöhe Betriebspartei und daher im Rahmen ihrer Aufgaben unabhängig. Die MAV hat weiterhin darüber zu wachen, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Die MAV ist das Interessenvertretungsorgan der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung, sie wirkt aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffenden Angelegenheiten mit.

Wie findet diese aktive Mitwirkung statt?

Die MAV gestaltet durch Beteiligungsrechte das kollektive Arbeitsrecht:
Das bedeutet, dass bestimmte Maßnahmen des Dienstgebers der Beteiligung der MAV bedürfen, ansonsten sind sie rechtsunwirksam, d.h. wirkungslos.
Diese Beteiligung ist am stärksten ausgeprägt bei den Mitbestimmungstatbeständen. Beispiele für die Mitbestimmung in persönlichen Angelegenheiten sind:

Der Dienstgeber braucht die Zustimmung der MAV bei:

  • Einstellungen,
  • Eingruppierungen und Höhergruppierungen,
  • Versetzungen und Abordnungen von Mitarbeitern,
  • auch Nebentätigkeiten dürfen ohne Zustimmung der MAV durch den Dienstgeber nicht untersagt werden.

Bei der Mitbestimmung in Angelegenheiten der Dienststelle braucht der Dienstgeber z. B die Zustimmung der MAV

  • bei der Festlegung der Arbeitszeiten und des Betriebsurlaubes,
  • bei der Bestimmung der Preise für das Mittagessen,
  • bei Personalfragebogen und Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • bei der Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt ist,
  • bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
  • bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst‐ und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • und auch bei Sozialplänen (die hoffentlich nie nötig sind).

Nicht zu vergessen die Schutzfunktion bei Kündigungen: Sowohl bei ordentlichen wie außerordentlichen Kündigungen ist die MAV zu beteiligen und überprüft diese auf Rechtmäßigkeit, korrekte Sozialauswahl oder zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.

Die Mitarbeitervertretung gestaltet kraft gesetzlicher Ermächtigung durch Dienstvereinbarungen mit dem Dienstgeber unmittelbar und zwingend die betrieblichen Arbeitsverhältnisse aus.

Diese genannten Punkte sollen nur als Beispiel dienen; der Katalog birgt noch eine weitaus größere Vielfalt. Ab dem Jahr 2005 ist noch die Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten hinzugekommen (Offenlegung der Bilanz, Gewinn‐/Verlustrechnung, Haushaltsplan) und die MAV wird die Verteilung der variablen bzw. leistungsbezogenen Vergütungsbestandteile auf Einrichtungsebene mitgestalten.

Wann macht die MAV das alles?

Die MAV-Tätigkeiten gehen den beruflichen Aufgaben vor und finden in der Regel während der Arbeitszeit statt; der Arbeitsauftrag ist entsprechend zu reduzieren. Dazu kann sich aber das MAV-Mitglied nicht selbst vom Dienst befreien, sondern die Freistellung wird generell vom Dienstgeber gewährt. Aber: Auf die erforderliche Freistellung besteht ein Rechtsanspruch mit Abmeldepflicht. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn Sie MAV-Tätigkeit wahrnehmen wollen, müssen Sie dies dem Dienstgeber mitteilen, dieser darf nicht nein sagen. Auch wenn die MAV‐Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss, wird entsprechender Freizeitausgleich gewährt.

Ohne Fachkenntnisse nichts los?!

MAV braucht nicht alles zu wissen ‐ aber man sollte wissen, wo es steht (oder wen man fragen kann)!
Aber trotzdem sind grundlegende Kenntnisse einfach notwendig, allein schon, um Problemstellungen überhaupt erkennen zu können. Auskennen sollte sich daher jedes MAV-Mitglied in unserer MAVO, in den AVR (unserem geltenden Arbeitsvertragsrecht) und in den Grundzügen des Arbeitsrechtes.
Auch hier ist noch kein Meister oder keine Meisterin vom Himmel gefallen, aber von nichts kommt nichts! Alle MAV-Mitglieder haben den Anspruch auf den Besuch von entsprechenden Schulungen und auch Fachliteratur gibt es genügend.

Der MAV in unserem Haus gehören zurzeit folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an:

MAV-Vertreter*innen tätig im Bereich
Simone Bischof Ambulante Hilfen
Sabine Eberhardt (Schriftführerin) Kita, Gruppe Wichtel
Christoph Eckardt Ambulante Hilfen
Tonja Klapsec Wohngruppe Villa
Harald Sapel (stellv. Vorsitzender) Ambulante Hilfen
Michael Schreiber Haustechnik
Olga Wegner (1. Vorsitzende) Wohngruppe Drachen


Dieses Gremium trifft sich in der Regel einmal im Monat und alle 2 Monate mit der Gesamt- und Verwaltungsleitung unseres Hauses.

Gerhard Kaiser-Tobner, April 2022

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