Gesetzliche Grundlage unserer Arbeit
Unsere Aufgaben sind von Seiten des Gesetzes im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII ) Kinder- und Jugendhilfe festgehalten
Es definiert vorbeugende Angebote, Hilfestellung und schützende Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Ziel ist die Förderung der Entwicklung junger Menschen und ihre Integration in die Gesellschaft durch allgemeine Förderungsangebote und Leistungen in unterschiedlichen Lebenssituationen.
Im SGB VIII ist auch das Recht der Eltern verankert, sich bei der Erziehung ihrer Kinder Unterstützung über das Jugendamt zu holen. Das Jugendamt plant gemeinsam mit den Eltern die entsprechende Hilfe. Dabei haben die Kinder und Jugendlichen entsprechend ihres Entwicklungsstandes sowie deren Eltern ein Recht auf Mitsprache und Mitbestimmung. Anschließend beauftragt das Jugendamt konkret einen freien Jugendhilfeträger – zum Beispiel das Zentrum >guterhirte< – mit der Durchführung der geplanten Hilfe.
Um unsere Hilfen den aktuellen Erfordernissen der jeweiligen Situation anzupassen, stellen wir differenzierte ambulante und stationäre Angebote zur Verfügung.
Das SGB VIII schreibt fest . . .
- dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.
- dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die oberste Pflicht sind. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts insbesondere
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen.
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen.
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen.